Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der SAFLUX GmbH
1. Geltungsbereich und Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der SAFLUX GmbH, Oppelner Straße 37, 10997 Berlin, Deutschland, vertreten durch den Geschäftsführer Christopher Drywa (nachfolgend „Verkäufer“) und ihren gewerblichen Kunden (nachfolgend „Käufer“), sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich durch den Verkäufer schriftlich zugestimmt wurde. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender AGB Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.3. Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Das Angebot des Verkäufers richtet sich nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Der Verkäufer behält sich vor, vor Vertragsschluss entsprechende Nachweise über die Unternehmereigenschaft zu verlangen (z. B. durch Umsatzsteuer-ID, Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung).
1.4. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.
2. Vertragsgegenstand
2.1. Vertragsgegenstand sind – je nach individueller Vereinbarung – die Lieferung, Planung, Projektierung, Montage und Inbetriebnahme von LED-Beleuchtungssystemen und/oder Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) sowie elektrotechnischer Infrastruktur. Zudem gegebenenfalls ergänzende Dienstleistungen wie Wartung, Überwachung oder Dokumentation.
2.2. Der konkrete Umfang der vom Verkäufer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Leistungsverzeichnis oder Einzelvertrag. Etwaige Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben in Katalogen, Broschüren oder sonstigen Unterlagen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2.3. Der Verkäufer ist berechtigt, bei der Ausführung von Photovoltaikprojekten oder LED-Systeminstallationen einzelne Komponenten durch gleichwertige Produkte anderer Hersteller zu ersetzen, sofern diese im Hinblick auf technische Leistungsfähigkeit, Energieeffizienz, Kompatibilität und Lebensdauer mindestens gleichwertig sind. Dies gilt insbesondere bei volatilen Marktbedingungen, Lieferengpässen oder Preissteigerungen, die eine Beschaffung der ursprünglich angebotenen Komponenten wirtschaftlich oder technisch unzumutbar machen.
2.4. Ein Anspruch des Käufers auf Lieferung eines bestimmten Herstellers oder Modells besteht nur, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
2.5. Sofern keine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wird, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, über die technische oder wirtschaftliche Eignung der gelieferten Produkte hinausgehende Beratungsleistungen zu erbringen.
2.6. Änderungen der technischen Ausführung bleiben dem Verkäufer vorbehalten, sofern diese handelsüblich sind oder aus technischen Gründen erforderlich werden und den Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigen.
3. Angebot und Vertragsschluss
3.1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
3.2. Eine Bestellung des Käufers stellt ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Der Vertrag kommt erst durch eine
schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers oder durch Ausführung der Lieferung zustande.
3.3. Der Verkäufer behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an den im Rahmen der Angebotserstellung bereitgestellten Unterlagen vor. Diese dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben oder anderweitig verwendet werden.
3.4. Werden vom Käufer Änderungen oder Ergänzungen zum Angebot gewünscht, so bedürfen diese der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
4. Preise, Zahlungsbedingungen und Preisanpassung
4.1. Alle vom Verkäufer angegebenen Preise verstehen sich netto in Euro, zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten die Preise ab Werk (EXW Incoterms), ausschließlich Verpackung, Versand, Versicherung und sonstiger Nebenkosten.
4.2. Der vereinbarte Preis umfasst ausschließlich die im jeweiligen Angebot spezifizierten Leistungen. Leistungen, die über das vereinbarte Maß hinausgehen (z. B. zusätzliche Installationen, Änderungen auf Wunsch des Käufers, Projektverzögerungen durch Dritte), werden nach tatsächlichem Aufwand gesondert berechnet.
4.3. Zahlungen sind – sofern nicht anders schriftlich vereinbart – innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug auf das vom Verkäufer angegebene Konto zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Verkäufer.
4.4. Bei Verträgen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50.000 EUR ist der Verkäufer berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Fortschritt der Leistungserbringung zu verlangen. Die genaue Staffelung und Höhe der Teilbeträge wird im jeweiligen Einzelvertrag schriftlich vereinbart.
4.5. Kommt es zu einer Verzögerung des Projektablaufs aus Gründen, die aus der Sphäre des Käufers stammen (z. B. fehlender Zugang zu Montageflächen, nicht freigegebene Hallenbereiche, unterlassene Vorleistungen, unterbrochene Entscheidungswege o. Ä.), ist der Verkäufer – auch ohne gesonderte Teilzahlungsvereinbarung – berechtigt, Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen zu stellen. Die Höhe richtet sich nach dem Verhältnis der bereits durchgeführten Arbeiten zum Gesamtauftrag. Dies gilt auch, wenn die Verzögerung eine Fertigstellung oder Abnahme vorerst unmöglich macht.
4.6. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB sowie einen pauschalen Verzugsschaden gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten.
4.7. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer schriftlich anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer zudem nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.8. Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen, insbesondere bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
4.9. Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als vier Monate, ist der Verkäufer berechtigt, Preisänderungen an den Käufer weiterzugeben, wenn sich wesentliche Kostenelemente (insbesondere Rohstoffe, Energie, Löhne, Transport) nachweislich erhöht haben. Übersteigt die Preisanpassung 15 % des ursprünglichen Nettovertragswertes, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.
4.10. Hinweis zu Energieeinsparungen:
Der Verkäufer weist ausdrücklich darauf hin, dass keine verbindliche Zusage oder Garantie über die Höhe etwaiger Energiekosteneinsparungen gemacht wird. Diese Einsparungen sind von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, darunter individuelle Nutzungsgewohnheiten, Energiepreise, Gebäudezustand sowie die allgemeine Versorgungsstruktur vor Ort. Eine tatsächliche Einsparung kann daher im Einzelfall von Prognosen oder Erwartungen abweichen.
5. Lieferung, Lieferfristen und Gefahrübergang
5.1. Die Lieferung erfolgt – sofern nicht anders schriftlich vereinbart – ab Werk. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mit Übergabe der Ware an den Frachtführer, Spediteur oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
5.2. Liefertermine oder -fristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Im Übrigen sind sie unverbindlich. Die Einhaltung der Lieferpflicht setzt voraus, dass der Käufer sämtliche erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt und etwaige vereinbarte Anzahlungen geleistet hat.
5.3. Verzögert sich die Lieferung infolge höherer Gewalt, unvorhersehbarer Ereignisse oder sonstiger vom Verkäufer nicht zu vertretender Umstände, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Verkäufer wird den Käufer über solche Verzögerungen unverzüglich in Kenntnis setzen.
5.4. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist und sich daraus keine wesentliche Beeinträchtigung des Vertragszwecks ergibt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).
6.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden in Höhe des Neuwertes zu versichern, sofern dies branchenüblich ist. Notwendige Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sind vom Käufer rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen.
6.3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Für diesen Fall tritt der Käufer bereits jetzt alle daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des Rechnungsbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) zur Sicherung an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung hiermit an.
6.4. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Käufer haftet für alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen.
6.5. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
7. Abnahme
7.1. Nach Abschluss der Montage- und Installationsleistungen ist der Käufer verpflichtet, die Abnahme innerhalb von zehn Werktagen vorzunehmen. Der Verkäufer stellt ein entsprechendes Abnahmeprotokoll zur Verfügung.
7.2. Wird die Abnahme durch den Käufer nicht innerhalb dieser Frist oder ohne berechtigte Beanstandung verweigert, so gilt die Abnahme als stillschweigend erfolgt. Ebenso gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Käufer die Anlage in Gebrauch nimmt.
7.3. Etwaige Mängel sind im Rahmen der Abnahme schriftlich festzuhalten. Erhebt der Käufer keine Einwendungen, gilt die Leistung als mangelfrei erbracht. Die Geltendmachung verdeckter Mängel bleibt hiervon unberührt.
8. Mängelrechte (Gewährleistung)
8.1. Für Sach- und Rechtsmängel haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Für gebrauchte Komponenten ist die Gewährleistung ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
8.2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme der Leistung oder Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Ansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
8.3. Offensichtliche Mängel sind vom Käufer unverzüglich, spätestens jedoch binnen sieben Kalendertagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware als genehmigt.
8.4. Im Falle eines Mangels hat der Verkäufer das Recht zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Käufer unzumutbar, stehen diesem die gesetzlichen Rechte zu.
9. Freiwillige Garantie
9.1. Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung gewährt SAFLUX eine freiwillige Händlergarantie auf bestimmte Produkte (z. B. PV-Module, LED-Komponenten), sofern diese schriftlich vereinbart wurde. Die Garantiedauer sowie die konkreten Garantievoraussetzungen ergeben sich aus den jeweiligen Garantiebedingungen.
9.2. Die Garantie deckt insbesondere UV-Beständigkeit, Leistungsreduktion (gemäß Angebot), Einhaltung gesetzlicher Lux-Werte und eine Ersatzteilverfügbarkeit von bis zu 10 Jahren ab Kaufdatum.
9.3. Von der Garantie ausgenommen sind Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch, mechanische Einwirkungen, Umwelteinflüsse, chemische Belastung oder nicht genehmigte Umbauten.
10. Wartungsvertrag (optional)
10.1. Der Käufer kann mit dem Verkäufer einen separat abzuschließenden Wartungsvertrag vereinbaren. Gegenstand der Wartungsleistung ist die regelmäßige Überprüfung, Pflege und Dokumentation des einwandfreien technischen Zustands der vom Verkäufer gelieferten Anlagenkomponenten (z. B. LED-Systeme oder Photovoltaikanlagen).
10.2. Die Wartung dient der präventiven Instandhaltung sowie dem Ziel, den dauerhaften Funktions- und Sicherheitsbetrieb der Systeme zu gewährleisten. Voraussetzung für eine vollständige Funktionsgarantie über einen Zeitraum von zwölf Monaten ist die Durchführung der Wartung gemäß Wartungsvertrag sowie die uneingeschränkte Mitwirkung des Käufers.
10.3. Die Wartungsleistungen umfassen – je nach Vertragsinhalt – insbesondere:
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Sichtprüfung aller relevanten Systemkomponenten
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Überprüfung elektrischer und mechanischer Verbindungen
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Reinigung von Leuchten oder PV-Modulen (falls technisch erforderlich)
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Durchführung technischer Funktionstests
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Kontrolle der Systemparameter (z. B. Lichtstärke, Spannungswerte)
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Dokumentation aller Ergebnisse in einem schriftlichen Wartungsbericht
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Hinweise auf etwaige Mängel oder Gefährdungen
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Empfehlungen zur Instandsetzung oder weiteren Optimierung
10.4. Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Durchführung der Wartung einen strukturierten Wartungsbericht in Textform zu übermitteln. Werden im Rahmen der Wartung technische oder sicherheitsrelevante Mängel festgestellt, so wird der Käufer hierauf ausdrücklich hingewiesen. Die Beseitigung der Mängel erfolgt nur auf Grundlage gesonderter Beauftragung.
10.5. Der Käufer ist verpflichtet, dem Wartungsteam zum vereinbarten Termin Zutritt zu allen für die Wartung erforderlichen Flächen, Gebäudeteilen, Dachanlagen, Technikräumen oder Schaltschränken zu gewähren. Wird der Zutritt verweigert oder erheblich eingeschränkt, entfällt eine etwaige Gewähr für die Funktionstüchtigkeit der nicht zugänglichen Anlagenteile.
10.6. Der Verkäufer kann für solche Systemteile, die infolge fehlender Mitwirkung oder Zugangsbeschränkung nicht ordnungsgemäß überprüft werden konnten, keine Funktionsgarantie übernehmen. Gleiches gilt, wenn angezeigte Mängel durch den Käufer nicht innerhalb angemessener Frist behoben oder eine entsprechende Reparatur durch SAFLUX nicht beauftragt wird.
10.7. Die Funktionsgarantie gilt ausschließlich für den bestimmungsgemäßen Einsatz der Anlage und setzt voraus, dass sämtliche zuvor vom Verkäufer empfohlenen Instandhaltungsmaßnahmen vollständig umgesetzt wurden. Die Garantie entfällt insbesondere:
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bei mutwilliger Zerstörung oder vorsätzlicher Beschädigung,
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bei Gewaltanwendung, Vandalismus oder Diebstahl,
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bei Elementarschäden wie Hochwasser, Blitzschlag oder Sturm,
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bei unbefugten Eingriffen oder eigenmächtigen Umbauten durch Dritte,
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wenn die Anlage nicht bestimmungsgemäß betrieben wurde.
10.8. Eine vertraglich vereinbarte Reaktionszeit von maximal 48 Stunden gilt nur, wenn der Käufer Störmeldungen oder Funktionsausfälle ausschließlich per E-Mail an service@saflux.com meldet. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit schriftlicher Bestätigung des Eingangs der Störmeldung durch den Verkäufer. Für verzögerte Reaktionszeiten infolge unvollständiger, mündlicher oder fehlerhaft adressierter Meldungen übernimmt der Verkäufer keine Verantwortung.
10.9. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Beseitigung von Störungen oder Mängeln aktiv mitzuwirken, insbesondere durch Zutrittsgewährung, Bereitstellung von Ansprechpartnern und technischen Informationen. Wird die Mitwirkung schuldhaft unterlassen, haftet der Verkäufer nicht für Folgeschäden oder Sicherheitsrisiken, die aus der unterlassenen Mängelbeseitigung resultieren.
10.10. Die Wartung erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – jährlich zu einem im Voraus abzustimmenden Termin. Der Verkäufer informiert den Käufer spätestens vier Wochen im Voraus über den geplanten Wartungszeitpunkt. Ersatzleistungen außerhalb des Wartungsintervalls sind nicht Bestandteil des Wartungsvertrags und werden gesondert abgerechnet.
11. Haftung
11.1. Der Verkäufer haftet unbeschränkt für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
11.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannte Kardinalpflichten) ist die Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
11.3. Eine weitergehende Haftung ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, eine zwingende gesetzliche Vorschrift (z. B. Produkthaftungsgesetz) sieht etwas anderes vor.
11.4. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Organen, Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
12. Höhere Gewalt
12.1. Der Verkäufer haftet nicht für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, soweit diese auf Ereignisse zurückzuführen sind, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen („höhere Gewalt“). Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, Krieg, Streik, behördliche Anordnungen, gesetzliche Änderungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Transportverzögerungen oder nicht vorhersehbare Lieferengpässe seitens Zulieferer.
12.2. In Fällen höherer Gewalt wird die Leistungsfrist um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist verlängert. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
13. Datenschutz
13.1. Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten des Käufers ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
13.2. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung, zur Pflege der Geschäftsbeziehung, für Abrechnungszwecke sowie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verkäufers.
13.3. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung finden sich in der aktuellen Datenschutzerklärung
14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
14.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
14.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig –
Berlin. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
14.3. Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
15. Schriftform, salvatorische Klausel
15.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst.
15.2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
15.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommt.
AGB aktualisiert am 11.05.2025